Welches Recht gilt bei einem Anbieter aus einem anderen DACH-Land?
Kurz beantwortet
Grundsätzlich das in den AGB gewählte Recht. Bei Verbraucherverträgen können zwingende Schutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, jedoch nicht durch die Rechtswahl ausgehebelt werden — sofern der Anbieter seine Tätigkeit auf dieses Land ausrichtet.
Die drei Rechtsordnungen nebeneinander
Deutschland
Als EU-Mitglied gilt die Rom-I-Verordnung. Bei Verbraucherverträgen darf eine Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz zwingender Vorschriften seines Aufenthaltsstaats entzogen wird — vorausgesetzt, der Unternehmer richtet seine Tätigkeit dorthin aus.
Österreich
Ebenfalls EU-Mitglied, dieselbe Grundlage. Für österreichische Verbraucher greifen die zwingenden Vorschriften des KSchG und des FAGG auch bei anderslautender Rechtswahl, soweit der Anbieter den österreichischen Markt bedient.
Schweiz
Nicht Teil der Rom-I-Verordnung; massgeblich ist das IPRG. Auch dort besteht ein Verbraucherschutz bei Verträgen über Leistungen für den persönlichen Gebrauch, wenn bestimmte Anknüpfungspunkte zur Schweiz vorliegen. Die Reichweite unterscheidet sich vom EU-Regime.
Warum die Frage praktisch wird
Fast jeder grosse Abo-Anbieter hat seinen Vertragssitz in einem anderen Land als seine Nutzer. Irische, luxemburgische und niederländische Firmierungen sind bei internationalen Diensten der Normalfall und kein Warnsignal. Relevant wird die Frage in drei Situationen: bei einer Kündigung, die nicht anerkannt wird, bei einer Preiserhöhung und bei einer Forderung, die man für unberechtigt hält. Der erste Blick geht dann in die AGB unter „Anwendbares Recht" und „Gerichtsstand".
Was die Rechtswahl kann und was nicht
Sie legt fest, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Bei Verbraucherverträgen ist ihre Wirkung aber begrenzt: Zwingende Schutzvorschriften des Aufenthaltsstaats bleiben anwendbar, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf dieses Land ausrichtet. „Ausrichten" zeigt sich an deutschsprachigen Seiten für das jeweilige Land, an Preisen in der Landeswährung, an lokalen Zahlungsmitteln und an gezielter Werbung. Praktisch heisst das für einen deutschen Verbraucher: Auch bei irischer Rechtswahl bleiben zwingende deutsche Verbraucherschutzvorschriften anwendbar, sofern der Dienst den deutschen Markt bedient.
Die Konstellation, die häufig überrascht
Ein Schweizer Nutzer bei einem deutschen Anbieter mit deutscher Rechtswahl steht in einzelnen Punkten **besser** da als bei einem Schweizer Anbieter: Er hat dann Anspruch auf den Kündigungsbutton und auf das vierzehntägige Widerrufsrecht. Umgekehrt hilft einem deutschen Nutzer bei einem Schweizer Anbieter mit Schweizer Rechtswahl § 312k BGB nicht ohne Weiteres — es kommt darauf an, ob der Anbieter den deutschen Markt bedient. Deshalb lohnt der Blick in die AGB, bevor man annimmt, ein Recht zu haben oder keines.
Wo Sie Unterstützung bekommen
**Innerhalb der EU:** Das Europäische Verbraucherzentrum vermittelt bei grenzüberschreitenden Fällen kostenlos. Für deutsche und österreichische Verbraucher ist das der erste Anlaufpunkt. **Schweizer Verbraucher** nehmen an diesem Netz nicht teil. Die Stiftung für Konsumentenschutz und kantonale Beratungsstellen helfen, die Durchsetzung gegenüber Anbietern im EU-Ausland ist aber aufwendiger. Umso wichtiger ist in allen Fällen die saubere Dokumentation von Anfang an: Bestellbestätigung, Korrespondenz mit Datum, Zustellnachweise.
Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag und vom anwendbaren Recht ab.